Gibt ein Auftraggeber einen fiktiven Tariflohn für die Kalkulation bindend vor, dürfen Bieter hiervon nicht abweichen, auch wenn der Tarifvertrag während der Vertragslaufzeit ausläuft (OLG Düsseldorf, 14.11.2012, VII-Verg 42/12).
Kalkulationsvorgaben sind bindend
Ein Auftraggeber schrieb Unterhaltsreinigungsleistungen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 aus. In der Kalkulation sollten die Bieter für die gesamte Vertragslaufzeit einen tariflichen Mindestlohn von € 9 netto ansetzen. Der Tarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk läuft jedoch zum 01.11.2013 aus. Für die Zeit danach setzte ein Bieter nur noch den Mindestlohn nach dem nordrhein-westfälischen Tariftreuegesetz (TVgG NRW) in Höhe von € 8,62 netto an.
Ausschluss zulässig
Sein Angebot wurde ausgeschlossen, da er die Kalkulationsvorgaben nicht einhielt. Dass der betreffende Tarifvertrag ausläuft, ist dem Vergabesenat zufolge unerheblich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der ab 01.11.2013 zu zahlende Tariflohn unter € 9,00 netto liegt. Deshalb habe sich der Bieter mit der Kalkulation einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Bietern verschafft, die sich an die Vorgabe hielten. Um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten, durfte der Auftraggeber für die gesamte Vertragslaufzeit einen mittleren Tariflohn von € 9,00 netto zur Angebotskalkulation vorgeben.