Es liegt im Ermessen des Auftraggebers, von den Bietern bestimmte Eignungsnachweise zu fordern. Eine Beschränkung der Anzahl vorzulegender Referenzen ist aber unzulässig (OLG Düsseldorf, 12.09.2012, VII-Verg 108/11).
Zahlenmäßige Begrenzung unzulässig
In einem europaweiten offenen Verfahren forderte der Auftraggeber von den Bietern die Vorlage von drei vergleichbaren Referenzen. Zugleich gab er an, dass weitere vorgelegte Referenzen in der Eignungsprüfung nicht berücksichtigt würden. Zu Unrecht, wie der Vergabesenat nun klarstellte.
Unvollständige Angebotsprüfung
Zum einen hat die zahlenmäßige Begrenzung von Referenzen auf Bieter einen abschreckenden Effekt, denn diese legen dann in der Regel nicht mehr als drei Referenzen vor. Dies bewirkt, dass der Auftraggeber die Eignungsprüfung nur auf einer schmalen Tatsachengrundlage durchführt. Zum anderen führt die Außerachtlassung weiterer vorgelegter Referenzen dazu, dass der Auftraggeber bei der Eignungsprüfung nicht den vollständigen, mit dem Angebot unterbreiteten Sachverhalt zugrunde legt.
Ein solches Vorgehen verstößt gegen den Wettbewerbsgrundsatz aus § 97 Abs. 1 GWB. Der Auftraggeber muss das Verfahren zurückversetzen und die Vergabeunterlagen überarbeiten.