Ein öffentlicher Auftraggeber kann sich dem Vergaberecht nicht dadurch entziehen, dass er einen privaten Auftraggeber zwischenschaltet (OLG Düsseldorf, 01.08.2012, VII-Verg 15/12).
Unzulässige Direktvergabe
Eine gesetzliche Krankenkasse beauftragte eine private Managementgesellschaft mit der Versorgung von Patienten. Diese schloss einen Beschaffungsvertrag mit einem Hersteller von Medizinprodukten – ohne die vergaberechtlichen Bestimmungen zu beachten. Dagegen wehrte sich ein Konkurrent.
Pflicht zur Ausschreibung besteht fort
Das Gericht gab ihm recht. Ein gesetzlicher Auftraggeber kann sich dem Vergaberecht nicht entziehen, indem er eine Zwischengesellschaft beauftragt, die ihrerseits Leistungen beschaffen soll. Zwar kann der Vertrag zwischen Auftraggeber und Zwischengesellschaft selbst vergaberechtsfrei sein. Doch dann unterliegen zumindest die Folgeverträge den vergaberechtlichen Bestimmungen.
Zwei Lösungsmöglichkeiten
Entweder muss der öffentliche Auftraggeber in vergleichbaren Fällen Folgeverträge selbst ausschreiben. Oder er verpflichtet die Zwischengesellschaft darauf, die Auftragnehmer von Folgeverträgen in einem Vergabeverfahren auszuwählen.