Aufraggeber müssen die eingehenden Angebote nicht bis ins letzte denkbare Detail prüfen (OLG Düsseldorf, 05.07.2012, VII-Verg 13/12).
Prüfung nur im Rahmen des Zumutbaren
Zwar müssen Auftraggeber stets die Grundsätze der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit wahren. Das öffentliche Interesse an einer zügigen Beschaffung ist jedoch ebenfalls zu beachten. Zudem verfügen Auftraggeber nur über begrenzte Ressourcen und administrative Möglichkeiten. Ein zeitnaher Abschluss des Vergabeverfahrens liegt auch im Interesse der Bieter.
Kein Sachverständigengutachten nötig
Der Auftraggeber klärte in mehreren Aufklärungs- und Verhandlungsgesprächen die technischen Details eines komplexen Angebots auf. Die Forderung eines Bieters, das Angebot des Konkurrenten mittels Sachverständigengutachten prüfen zu lassen, geht jedoch zu weit. Anderenfalls würde das Vergabeverfahren unzumutbar verzögert.