Die Eignung von Bietern muss erst bei der Auftragsausführung vorliegen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Aufftraggeber einen anderen Zeitpunkt ausdrücklich benannt hat (OLG Düsseldorf, 23.05.2012, VII-Verg 4/12).
Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht maßgeblich
Eine gesetzliche Krankenkasse schrieb eine Gesundheitsleistung aus. Bieter sollten auch qualifiziertes Personal zur Verfügung stellen. Eine Bieterin wurde vom Verfahren ausgeschlossen. Begründung: Die erforderliche Qualifikation einer Mitarbeiterin habe nicht schon bei der Angebotsabgabe vorgelegen. Dagegen wehrte sich die Bieterin – mit Erfolg.
Eignung muss bei Auftragsausführung vorliegen
Die Eignung von Auftragnehmern muss erst zum Beginn der Auftragsausführung vorliegen. Nicht zulässig ist es hingegen, auf den Zeitraum bis zur Angebotsabgabe oder auf den Zeitraum bis zum Vertragsschluss abzustellen.
Ausnahme nur bei ausdrücklicher Bekanntmachung
Bei der Beurteilung der Angebote ist eine Prognose erforderlich. Der Auftraggeber muss prüfen, ob die Bieter zur Auftragsausführung in der Lage sein werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftraggeber schon bei der Bekanntmachung ausdrücklich, klar und widerspruchsfrei deutlich macht, dass einzelne Qualifikationen und Nachweise früher vorliegen müssen.