Nach Ablauf der Angebotsfrist sind Änderungen an den Angeboten grundsätzlich unzulässig. Eine
Ausnahme gilt jedoch in Verhandlungsverfahren. Hier darf selbst die Person des Bieters wechseln,
sofern dies transparent angekündigt wurde. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom
03.08.2011 (VII-Verg 16/11) entschieden.
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