Die Rüge eines Unternehmens ist auch außerhalb eines konkreten Vergabeverfahrens zulässig (OLG Düsseldorf, 25.04.2012, VII-Verg 107/11).
Beginn des Vergabeverfahrens
Ein Vergabeverfahren beginnt zwar erst, wenn ein öffentlicher Auftraggeber von außen wahrnehmbare, konkrete Maßnahmen ergreift. Dies ist typischerweise mit der Bekanntmachung des Auftrags der Fall.
Rüge vor Bekanntmachung zulässig
Allerdings darf eine ordnungsgemäße Rüge auch schon vorher erhoben werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Bieter auf informellen Wegen von Vergaberechtsverstößen erfährt.
Direktvergabe darf sofort gerügt werden
Im vorliegenden Fall erhielt ein Interessent Kenntnis von internen Verwaltungsvorlagen über eine Direktvergabe. Die Rüge hiergegen war zulässig, denn eine Bekanntmachung wäre ohnehin nicht erfolgt.