Bei Vorliegen sachlicher Gründe sind öffentliche Auftraggeber nicht zu einer Losvergabe verpflichtet (OLG Düsseldorf, 25.04.2012, VII-Verg 100/11).
Eingeschränkte gerichtliche Prüfung
Auftraggeber haben einen Ermessensspielraum, ob und wie sie Aufträge in Lose aufteilen. Dieser Spielraum ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Gerichte prüfen die Entscheidung eines Auftraggebers lediglich darauf, ob sie offenkundig fehlerhaft ist oder auf vernünftigen Erwägungen beruht und im Ergebnis vertretbar ist.
Wirtschaftliche oder technische Gründe ausreichend
Sofern wirtschaftliche oder technische Gründe es erfordern, ist eine Gesamtvergabe zulässig. Im vorliegenden Fall schrieb der Auftraggeber Drucker und die zugehörige Software in einer Leistung aus. Zur Begründung verwies er auf Kompatibilitätsprobleme und technische Schwierigkeiten bei der Integration unterschiedlicher Hard- und Software-komponenten. Dies reichte für ein Absehen vom Grundsatz der Losvergabe aus.
Lesen Sie hierzu auch den Vergabeblog von Dr. Daniel Soudry vom 12.08.2012.