RechtsprechungVergaberecht

OLG Düsseldorf zur Vergabe der Alttextilentsorgung (07.03.2012, VII-Verg 78/11)

Ein Vertrag über die Entsorgung von Alttextilien ist kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag, sondern eine Dienstleistungskonzession (OLG Düsseldorf, 07.03.2012, VII-Verg 78/11).

Kein Dienstleistungsauftrag

Vergibt ein öffentlicher Auftraggeber das Recht, Container für die Alttextilsammlung aufzustellen, liegt darin kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag. Hierfür fehlt es an einer Entgeltlichkeit, wenn der Auftragnehmer keine Zahlungen erhält. Ein Entgelt liegt auch nicht in der Überlassung der Alttextilien. Denn an diesen hat der Auftraggeber ohnehin kein Eigentum.

Wirtschaftliches Risiko beim Auftragnehmer

Der Auftragnehmer erhält lediglich das Recht, die eingesammelten Alttextilien wirtschaftlich zu verwerten. Das Risiko, dass die Verwertungserlöse aus den Alttextilien die Zahlungen für das Recht zur Aufstellung der Container übersteigen, liegt beim Auftragnehmer. Damit handelt es sich bei der Alttextilentsorgung um eine Dienstleistungskonzession.

Ordentlicher Rechtsweg eröffnet

Für Rechtsstreitigkeiten aus derartigen Verträgen sind nicht die Vergabeinstanzen, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig.