Ein Vertrag über die Entsorgung von Alttextilien ist kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag, sondern eine Dienstleistungskonzession (OLG Düsseldorf, 07.03.2012, VII-Verg 78/11).
Kein Dienstleistungsauftrag
Vergibt ein öffentlicher Auftraggeber das Recht, Container für die Alttextilsammlung aufzustellen, liegt darin kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag. Hierfür fehlt es an einer Entgeltlichkeit, wenn der Auftragnehmer keine Zahlungen erhält. Ein Entgelt liegt auch nicht in der Überlassung der Alttextilien. Denn an diesen hat der Auftraggeber ohnehin kein Eigentum.
Wirtschaftliches Risiko beim Auftragnehmer
Der Auftragnehmer erhält lediglich das Recht, die eingesammelten Alttextilien wirtschaftlich zu verwerten. Das Risiko, dass die Verwertungserlöse aus den Alttextilien die Zahlungen für das Recht zur Aufstellung der Container übersteigen, liegt beim Auftragnehmer. Damit handelt es sich bei der Alttextilentsorgung um eine Dienstleistungskonzession.
Ordentlicher Rechtsweg eröffnet
Für Rechtsstreitigkeiten aus derartigen Verträgen sind nicht die Vergabeinstanzen, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig.