Der Übergang in ein Nichtoffenes Verfahren ist nicht schon deshalb erlaubt, weil der Auftraggeber ein Offenes Verfahren zweimal aufheben musste (OLG Düsseldorf, 29.02.2012, VII-Verg 75/11).
Keine Begründung mit Mehrkosten und Dringlichkeit
Der Auftraggeber begründete den Übergang in das Nichtoffene Verfahren damit, dass ein drittes Offenes Verfahren Mehrkosten nach sich gezogen hätte, weil im Offenen Verfahren mehr Angebote zu prüfen seien. Zudem hätten weitere Zeitverzögerungen nicht hingenommen werden können. Diese Gründe reichen nicht aus.
Wettbewerbsbeschränkung nicht zu rechtfertigen
Der Vergabesenat stellte klar, dass die Mehrkosten im Vergleich zum Auftragswert nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung des Wettbewerbs durch den Übergang ins Nichtoffene Verfahren kann dadurch nicht gerechtfertigt werden.
Keine Eilbedürftigkeit bei selbstverschuldeter Verzögerung
Eine Zeitverzögerung lässt der Vergabesenat ebenfalls nicht zur Begründung eines Nichtoffenen Verfahrens gelten. Denn das Verfahren musste beide Male wegen Fehlern des Auftraggebers aufgehoben werden. Selbst geschaffene Aufhebungsgründe könnten eine Dringlichkeit jedoch nicht rechtfertigen.