Vergibt ein Auftraggeber einen auslaufenden Vertrag aufs Neue, muss der bisherige Auftragnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft erteilen (OLG Düsseldorf, 22.02.2012, VII-Verg 87/11).
Schuldlose Unkenntnis ausreichend
Häufig benötigen Auftraggeber vor einer Neuausschreibung Informationen vom bisherigen Auftragnehmer, um die Leistungsbeschreibung erstellen zu können. Einen Anspruch auf Auskunft haben Auftraggeber dann, wenn sie sich die Informationen unverschuldet nicht selbst beschaffen können.
Erhöhter Aufwand rechtfertigt Auskunftsanspruch nicht
Im vorliegenden Fall schrieb der Auftraggeber Versicherungsleistungen aus und verlangte vom bisherigen Auftragnehmer eine Schadensstatistik. Der Auftragnehmer verweigerte dies, da die Unterlagen über Schadensmeldungen dem Auftraggeber bereits vorlagen. Allein die Tatsache, dass der Auftragnehmer die Informationen leichter zusammenstellen kann als der Auftraggeber, reicht für einen Auskunftsanspruch jedoch nicht aus.