Schreibt ein Auftraggeber in derselben Ausschreibung Unterhalts- und Glasreinigungsleistungen aus, so muss er diese beiden Leistungen grundsätzlich in Fachlose aufteilen. Dies hat der Vergabesenat des OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 11.01.2012 (VII-Verg 52/11) entschieden.
Glasreinigung als Fachlos
Auftraggeber sind nach § 97 Abs. 3 GWB grundsätzlich zu einer Fachlosvergabe verpflichtet. Ob eine Teilleistung ein Fachlos darstellt, richtet sich danach, ob sich für diese Teilleistung ein eigener Markt herausgebildet hat. Für Glasreinigungsleistungen ist dies der Fall.
Keine Fachlosvergabe bei Unwirtschaftlichkeit
Eine Fachlosvergabe um jeden Preis verlangt das Gesetz zwar nicht. Denn eine Ausschreibung muss aus Sicht des Auftraggebers immer auch wirtschaftlich sein. Eine Fachlosvergabe ist aber nicht schon deshalb unwirtschaftlich, weil sie mit einem höheren Aufwand verbunden ist.
Lesen Sie hierzu auch den Vergabeblog von Dr. Daniel Soudry, LL.M. vom 12.08.2012.