Um das Recht der Minderheitsaktionäre aus § 122 AktG nicht auszuhöhlen, sind an die Annahme eines Rechtsmissbrauchs im Einzelfall strenge Anforderungen zu stellen (Leitsatz 5 des Gerichts).
Die Veröffentlichung finden Sie hier.
Um das Recht der Minderheitsaktionäre aus § 122 AktG nicht auszuhöhlen, sind an die Annahme eines Rechtsmissbrauchs im Einzelfall strenge Anforderungen zu stellen (Leitsatz 5 des Gerichts).
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