RechtsprechungVergaberecht

Kombination von Verfahrensarten verboten (OLG Düsseldorf, 11.01.2012, VII-Verg 57/11)

Auftraggeber dürfen die gesetzlich vorgegebenen Verfahrensarten nicht miteinander kombinieren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2012,  VII-Verg 57/11).

Strikte Trennung der Verfahrensarten

Ein Auftraggeber schrieb den Abschluss von Rahmenvereinbarungen öffentlich aus. Bieter durften Vertragsänderungen vorschlagen, über die anschließend verhandelt werden sollte. Das entspricht einem Verhandlungsverfahren. Eine solche Vermischung von Verfahrensarten ist laut OLG Düsseldorf nicht zulässig.

Anknüpfung an EuGH

Bereits 2009 hat der EuGH entschieden, dass Mitgliedsstaaten keine neuen Vergabearten erfinden dürfen (Urteil vom 10.12.2009 Rs. C-299/08).