Dass Auftraggeber in vielen Bereichen des Wirtschaftslebens einer der größten, in manchen Bereichen sogar der einzige Nachfrager sind, ist bekannt. Bekannt ist auch, dass diese Nachfragemacht bisweilen dazu verführt, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vertragliche Regelungen vorzugeben, die Unternehmen erheblich benachteiligen. Mit dem Verbot ungewöhnlicher Wagnisse soll diese Nachfragemacht begrenzt und verhindert werden, dass Auftraggeber unzumutbare Vertragskonditionen diktieren. Es besagt, dass Auftraggeber den Auftragnehmern keine ungewöhnlichen Wagnisse für Umstände und Ereignisse aufbürden dürfen, auf die sie keinen Ein#uss haben und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen sie im Voraus nicht abschätzen können.
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