Erstmals hat das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 08.06.2011 (VII-Verg 49/11) zu der Richtlinie 2009/81/EG über die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen Stellung bezogen.
Richtlinie gilt unmittelbar
Es zeichnet sich bereits ab, dass die Umsetzung der Richtlinie nicht mehr rechtzeitig bis zum 21.08.2011 erfolgt. Der Vergabesenat hält eine unmittelbare Anwendung der zwingenden Bestimmungen unter diesen Umständen für möglich. Danach ist für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge nach dem 21.08.2011 die Richtlinie unmittelbar anwendbar.
§ 115 Abs. 4 GWB verstößt gegen Richtlinie
Der Senat äußert außerdem erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von § 115 Abs. 4 GWB. Hiernach kann ein Auftraggeber das im Nachprüfungsverfahren geltende Zuschlagsverbot innerhalb von zwei Tagen aufheben, indem er sich auf die Sicherheitsrelevanz des Auftrages beruft. Im Ergebnis wäre so ein Zuschlag möglich, ohne dass ein Gericht überhaupt eine Entscheidung in dem Verfahren getroffen hat. Dies ist mit der Richtlinie nicht vereinbar, so der Vergabesenat.
Die Richtlinie betrifft nicht nur Auftragsvergaben im militärischen Bereich, sondern auch sonstige „sensible Ausrüstungen“, wie etwa den Druck von Pässen oder Bauleistungen für sicherheitsrelevante Zwecke.
Lesen Sie hierzu auch die Vergabeblogs von Dr. Daniel Soudry, LL.M. vom 23.04.2013 und vom 22.08.2011.
Ein Gedanke zu „OLG Düsseldorf zur Verteidigungs- und Sicherheitsrichtlinie (08.06.2011, VII-Verg 49/11)“
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