Auftraggeber dürfen ein Vergabeverfahren aufheben, wenn ihnen die erforderlichen Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 08.06.2011 (VII-Verg 55/10) klargestellt.
Haushaltsmittel nicht ausreichend
In dem entschiedenen Fall hob die Vergabestelle eine Ausschreibung auf, weil die in den Landeshaushalt eingestellten Mittel nicht ausreichten. Hiergegen wehrte sich der bestplatzierteste Bieter mit einem Nachprüfungsantrag. Ohne Erfolg.
Aufhebung zulässig
Es ist allein Sache des Haushaltsaufstellers zu entscheiden, in welchem Umfang Haushaltsmittel für ein Beschaffungsvorhaben bereitgestellt werden. Reichen die Mittel nicht aus, so der Vergabesenat weiter, ist eine Aufhebung der Ausschreibung zulässig.
Die Entscheidung erging zu dem alten § 26 Nr. 1 lit. c) VOB/A 2006. Sie wird jedoch auch für die Auslegung der Nachfolgevorschrift (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009) Bedeutung haben.