OLG Düsseldorf zur Zulässigkeit mehrerer Hauptangebote (Beschluss v. 09.03.2011 – VII-Verg 52/10) – Vergabeblog vom 18.05.2011
Bieter dürfen in einem Vergabeverfahren mehrere Hauptangebote abgeben. Die irrtümliche Bezeichnung als Nebenangebote schadet nicht. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 09.03.2011 (VII-Verg 52/10) klargestellt und damit eine lange Zeit ungeklärte Frage beantwortet. Die Veröffentlichung finden Sie hier.