RechtsprechungVergaberecht

OLG Düsseldorf erklärt mehrere Hauptangebote für zulässig (09.03.2011, VII-Verg 52/10)

Bieter dürfen in einem Vergabeverfahren mehrere Hauptangebote abgeben. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 09.03.2011 (VII-Verg 52/10) klargestellt und damit eine lange Zeit ungeklärte Frage beantwortet.

Kein Verbot mehrerer Hauptangebote

Nach Ansicht des Vergabesenats bestehen keine Bedenken dagegen, mehrere Hauptangebote eines Bieters zuzulassen. Zum einen enthält das Vergaberecht kein Verbot mehrerer Hauptangebote. Zum anderen werden Auftraggeber nach Ansicht des Vergabesenats dadurch nicht überlastet. Denn bei Nebenangeboten müssen sie auch mehrere Angebote desselben Bieters prüfen.

Falschbezeichnung unschädlich

Ein zweites Hauptangebot kann auch nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil der Bieter es irrtümlich als Nebenangebot bezeichnet. Für den Ausschluss eines solchen falsch bezeichneten Angebots besteht keine vergaberechtliche Grundlage, so das OLG Düsseldorf.

 

Lesen Sie hierzu auch den Vergabeblog von Dr. Daniel Soudry, LL.M. vom 18.05.2011.