In seiner Entscheidung vom 28.10.2010 hatte sich das OLG Schleswig erneut mit den Voraussetzungen einer Abhängigkeit im Sinne des § 17 AktG zu beschäftigen (Az. 5 U 55/09, GWR 2011, 34). Das OLG Schleswig hat eine rein wirtschaftliche Abhängigkeit im entschiedenen Fall zwar für möglich, zur Begründung eines herrschenden Einflusses aber nicht für ausreichend gehalten. Rechtsprechung und herrschende Literatur fordern die gesellschaftliche Vermittlung der Möglichkeit zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne des § 17 AktG. Dabei bleiben aber die Einflussmöglichkeiten, die moderne Vertragssysteme eröffnen, unberücksichtigt. Solche geben immer wieder Anlass zu der Überlegung, ob auch rein wirtschaftlich vermittelte Abhängigkeiten in den Anwendungsbereich des § 17 AktG einbezogen werden müssen. Der nachfolgende Beitrag setzt sich unter besonderer Berücksichtigung sog. Just-in-time-Verträge („jit-Verträge“) kritisch mit der herrschenden Ansicht auseinander und zeigt auf, warum diese nicht immer überzeugen kann.
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