Ein Angebot darf nicht ausgeschlossen werden, weil in einzelnen Positionen Minuspreise, also Gutschriftenpositionen eingetragen wurden. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 22.12.2010 (VII-Verg 33/10) klargestellt.
Abbruchgüter haben Geldwert
Vor allem im Baubereich tragen Bieter häufig Minuspreise in einzelne Positionen ihres Angebotes ein. Damit wollen sie berücksichtigen, dass sie – etwa bei Abbrucharbeiten – geldwerte Güter wie Stahl oder Erde erhalten. Aufgrund solcher Minuspreise darf ein Angebot jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Eigentumsvorbehalt möglich
Denn die VOB/A verbietet es nicht, den Wert von Abbruchgütern in der Kalkulation zu berücksichtigen. Angebote müssen erst bei unangemessen hohen oder niedrigen Preisen näher überprüft werden. Die Eintragung von Minuspreisen können Auftraggeber jedoch dadurch verhindern, dass sie sich das Eigentum an den Abbruchgütern vorbehalten.