Reduziert ein Auftraggeber in einem laufenden Vergabeverfahren den Leistungsumfang, muss er den Bietern Gelegenheit geben, hierauf zu reagieren.
Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot
Bieter dürfen selbst dann nachbessern, wenn die Angebote bereits geöffnet wurden. Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 26.10.2010, VII-Verg 46/10) hat nun klargestellt: Jedes andere Vorgehen verstößt gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung.
Risiko von Wettbewerbsverzerrungen
Ein Angebot kann gerade bei den gestrichenen Leistungen besonders wirtschaftlich sein. Dann besteht das Risiko, dass für die tatsächlich nachgefragte Leistung nicht der beste Wettbewerber ausgewählt wird. Auftraggeber sollten daher stets darauf achten, Bietern bei Änderungen des Leistungsumfangs Gelegenheit zur Überarbeitung ihrer Angebote zu geben.
Lesen Sie hierzu auch den Vergabeblog von Dr. Daniel Soudry, LL.M. vom 12.12.2010.