RechtsprechungVergaberecht

Kein Angebotsausschluss wegen Rundungsdifferenzen (OLG Düsseldorf, 01.09.2010, VII-Verg 37/10)

Ein Angebot darf nicht ausgeschlossen werden, wenn die Summe der Einzelpositionen von der angegebenen Gesamtsumme aufgrund von Rundungsdifferenzen abweicht. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 01.09.2010 (VII-Verg 37/10) entschieden.

Rundungsdifferenzen sind keine Abweichungen

In dem entschiedenen Fall wollte die Vergabestelle auf ein Angebot den Zuschlag erteilen, bei dem die Summe der Einzelpreise von der angegebenen Gesamtsumme abwich. Die Abweichung betrug 1 Cent und war durch Rundungdifferenzen zu erklären. Der Vergabesenat stellte klar, dass das Angebot deshalb nicht ausgeschlossen werden muss. Der Zuschlag durfte erteilt werden.