RechtsprechungVergaberecht

Kein Anspruch auf Zuschlag im Vergabeverfahren (OLG Stuttgart, 09.08.2010, 2 W 37/10)

Ein Bieter kann mit einer einstweiligen Verfügung nicht erzwingen, dass ihm der Zuschlag erteilt wird. Dies hat nun das OLG Stuttgart (Beschluss vom 09.08.2010, 2 W 37/10) klargestellt.

Nur vorläufige Maßnahmen zulässig

Mit seinem Antrag auf einstweilige Verfügung wollte ein Bieter dem Auftraggeber untersagen, den Zuschlag auf ein anderes als sein eigenes Angebot zu erteilen. Ein solcher Antrag ist jedoch unzulässig. Denn im einstweiligen Rechtsschutz können grundsätzlich nur vorläufige Maßnahmen beantragt werden.

Keine Hauptsacheentscheidung

Der Antrag bezweckte jedoch keinen bloßen Aufschub der Zuschlagsentscheidung. Vielmehr sollte der Auftraggeber gebunden werden, den Zuschlag an den Antragsteller zu erteilen. Dies würde eine Entscheidung in der Hauptsache bedeuten. Eine solche ist im einstweiligen Rechtsschutz aber grundsätzlich nicht möglich.