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Entwurf des Lieferkettengesetzes – Auswirkungen auf das Vergaberecht

Das Bundesentwicklungsministerium hat sich gemeinsam mit dem Bundesarbeitsministerium und dem Bundeswirtschaftsministerium im Februar 2021 auf den Entwurf für das Lieferkettengesetz geeinigt. Das Bundeskabinett hat den Gesetzesentwurf am 3. März 2021 verabschiedet.

Das Lieferkettengesetz, auch Sorgfaltspflichtengesetz genannt, soll  in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe dazu verpflichten, ihre Lieferketten auf die Einhaltung der Menschenrechte, Arbeitnehmerbelange und grundlegenden Umweltstandards  zu überwachen. Die Missachtung von Sorgfaltspflichten kann zu Zwangs- und Bußgeldern führen..

Zu den geforderten Sorgfaltspflichten gehören:

  • Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse,
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie,
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern,
  • Sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen,
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens im Falle von Rechtsverstößen,
  • Dokumentations- und Berichtspflicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten

 

Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge

Das Lieferkettengesetz dürfte auch Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge haben. Bereits heute können Nachhaltigkeitsaspekte nach § 97 Abs. 3 GWB bei der Auftragsvergabe berücksichtigt werden.  Mit einem Lieferkettengesetz könnten öffentliche Auftraggeber ökologische und soziale Aspekte künftig noch stärker gewichten als zuvor oder dessen Einhaltung als Eignungskriterium im Sinne des § 122 GWB vorgeben. Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten könnte durch zusätzliche Nachweise oder Eigenerklärungen überprüft werden.

Nach § 22 des Entwurfes zum Sorgfaltspflichtengesetz soll ein Unternehmen bei einem schwerwiegenden Verstoß außerdem für einen angemessenen Zeitraum von der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, ggf. bis zu einer nach § 125 GWB nachgewiesenen Selbstreinigung. Die Schwere der maßgeblichen Umstände soll sich an dem zuvor auferlegten Bußgeld durch die Kontrollbehörde orientieren. Ein solcher Ausschluss kann bis zu drei Jahren gelten.

22 Abs. 3 des Entwurfs sieht vor, dass die Bewerber vor einem Ausschluss angehört werden sollen.


Kritik am Gesetzesentwurf

Der Gesetzesentwurf stößt schon jetzt auf einige Kritik. Der Bitkom e.V. befürchtet beispielsweise, dass das Gesetz zu Ungleichheiten im Wettbewerb mit ausländischen Unternehmen führen könnte. Da das Gesetz zunächst nur für Unternehmen mit Sitz, Hauptniederlassung oder Hauptverwaltung in Deutschland gilt. Daher fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband, dass die Regelung auf europäischer Ebene durch die einzelnen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden soll.

Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie kritisiert, dass ein Ausschluss von Vergabeverfahren als Sanktion in bestimmten Branchen einem faktischen Berufsverbot gleichkommt, wenn ein Unternehmen nur auf öffentliche Vergabeverfahren eingerichtet sind.  In den Branchen Straßen-, Schienen-, Wasser-, Brücken- und Tunnelbau ist das häufig der Fall.

Der Rat für Beschäftigung, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz fordert die EU-Kommission dazu auf, einen EU-Rechtsrahmen vorzulegen, der unternehmerische Sorgfaltspflichten entlang globaler Lieferketten regelt.

Es ist davon auszugehen, dass der Entwurf im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen erfährt.