Öffentliche Auftraggeber müssen diejenigen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über einen bevorstehenden Zuschlag informieren. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB sind dabei das für den Zuschlag in Aussicht genommene Unternehmen, die Gründe der Nichtberücksichtigung des Angebots und der Zuschlagstermin zu nennen.
Der Vergabesenat des Berliner Kammergerichts hat in seinem Beschluss die Anforderungen an den Mindestinhalt der Vorabinformation konkretisiert. Öffentliche Auftraggeber müssen danach den unterlegenen Bietern nicht nur die Bewertung ihrer Angebote offenbaren, sondern auch die maßgeblichen Grundlagen der vergleichenden Bewertung aller Angebote nennen. Etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind dabei zu wahren.
Das Kammergericht nimmt in seiner Begründung Bezug auf einen Beschluss des BGH (04.04.2017, X ZB 3/17). Danach gehört zu einer ordnungsgemäßen Wertung von qualitativen Kriterien auch eine hinreichend dokumentierte vergleichende Wertung der konkurrierenden Angebote.
Entspricht die Vorabinformation nicht dem Mindestinhalt und konnte ein Bieter auch durch Akteneinsicht keine weiteren Sachverhaltsinformationen erlangen, kann er im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens auch dann gemäß § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt sein, wenn er die Möglichkeit einer Verletzung in seinen Rechten durch die Angebotswertung nur pauschal behauptet.
Zuvor hatte schon die VK Bund (31.07.2019, VK 2 – 50/19) angedeutet, dass eine Mitteilung der Gründe der Angebotswertung im Sinne eines offenen und transparenten Vergabeverfahrens sinnvoll ist, sich eine solche Pflicht allerdings nicht aus § 134 Abs. 1 GWB ergibt.
Ein Gedanke zu „Mindestinhalt der Vorabinformation (KG, Beschluss vom 19.12.2019, Verg 9/19)“
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