RechtsprechungVergaberecht

VK Bund zu Anforderungen an Auskömmlichkeitsprüfung (VK Bund, 15.10.2014, VK 2-83/14)

Bestimmt ein Auftraggeber einen Wert, ab dem ein Angebot auf seine Auskömmlichkeit hin geprüft werden soll, muss er diesen den Bietern nicht zuvor mitteilen. Da die Gerichte keine festen Aufgreifschwellen vorsehen und ein Erreichen des Werts nur zu einer Aufklärung und nicht zwingend zu einem Ausschluss führt, ist die Bekanntgabe der internen Wertgrenze für die Auskömmlichkeitsprüfung nicht erforderlich.

Restzweifel gehen zu Lasten des Bieters

Im Rahmen einer erfolgenden Aufklärung ist es aber grundsätzlich Sache des Bieters, Zweifel an der Auskömmlichkeit seines Angebotes zu entkräften. Auftraggeber müssen zwar ein konkretes Aufklärungsverlangen formulieren. Dabei darf sich die Auskömmlichkeitsprüfung nicht auf einzelne Preise beschränken. Allerdings muss ein Bieter dem Aufklärungsverlangen durch belastbare und nachvollziehbare Angaben entsprechen. Im vorliegenden Fall konnte der Bieter die von ihm angegebenen Kranken-, Urlaubs- und Feiertage ebenso wenig aufklären wie die Zusammensetzung der Kalkulation im Einzelnen. Daraufhin wurde sein Angebot zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.