RechtsprechungVergaberecht

Auftraggeber darf auf Eigenerklärung des Bieters vertrauen (OLG Karlsruhe, 29.05.2020, 15 Verg 2/20)

Fordert die Leistungsbeschreibung nur die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, muss der Bieter keine nach Qualität und Menge aufgeschlüsselten Angaben zur angebotenen Leistung machen.

Der öffentliche Auftraggeber darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Bieter die in seinem Angebot gemachten Zusagen einhalten wird. Wenn konkrete Tatsachen Zweifel am Leistungsversprechen begründen, muss er das Angebot aber vertieft prüfen. Dabei hat er nur die Möglichkeiten zu nutzen, die angemessen und zumutbar sind.

Beruft sich ein Mitbewerber auf die fehlende Leistungsfähigkeit des erstplatzierten Bieters, muss er dies durch Vortrag belastbarer Tatsachen begründen.