Öffentliche Auftraggeber müssen Bieterfragen und –antworten allen am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen in gleicher Weise weiterleiten. Bei Bauvergaben folgt diese Verpflichtung aus § 12a EU Abs. 3 VOB/A. Das soll die Gleichbehandlung der Bieter sicherstellen, für Transparenz sorgen und so eine einheitliche Informationsbasis zum Erhalt von vergleichbaren Angeboten gewährleisten.
Die VK Bund führte aus, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur Weiterleitung per se einen schwerwiegenden Vergaberechtsverstoß darstellt. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Bieterfragen für die Angebotserstellung gänzlich irrelevant sind.
Vorliegend betraf die Bieterfrage ein Zuschlagskriterium. Da die Antwort nicht allen Bietern bekanntgegeben worden ist, ging ein Teil der Bieter vertretbar von einer abweichenden Auslegung des Zuschlagskriteriums aus.
Die VK Bund sah es als vergaberechtlich geboten an, dass der öffentliche Auftraggeber seinen Fehler beseitigt. Zwar ist dieser in der Art und Weise, wie und in welchem Umfang er erkannte Fehler in seiner Ausschreibung behebt, grundsätzlich frei. In einem Fall, in dem sich der Vergaberechtsverstoß auf die Kalkulation des gesamten Auftrags auswirkt, kommt aber gemäß § 17 EU Abs. 1 Nr. 2 und 3 VOB/A nur eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in Betracht.
Ein Gedanke zu „Bieterfragen: Unterlassene Weiterleitung? Aufhebung! (VK Bund, Beschluss vom 10.03.2020, VK 2 – 9/20)“
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