RechtsprechungVergaberecht

Keine Unterschrift bei elektronischen Angeboten (OLG Naumburg, 04.10.2019, 7 Verg 3/19)

Fordert ein öffentlicher Auftraggeber von Bietern eine elektronische Angebotsabgabe, müssen Bieter die auszufüllenden Formblätter nicht ausdrucken, unterschreiben und wieder einscannen. Das hat das OLG Naumburg unter Verweis auf § 53 Abs. 1 VgV klargestellt. Danach dürfen Bieter Angebote vollständig elektronisch übermitteln. Eine Unterschrift ist gerade nicht erforderlich, auch wenn Formulare der Auftraggeber eine Unterschriftenzeile enthalten, etwa weil sie noch nach altem Vergaberecht erstellt und weiterverwendet wurden. Denn Angebote müssen grundsätzlich nur der Textform nach § 126b BGB entsprechen. 

Inhalt des Angebots durch Auslegung zu ermitteln

Außerdem stellt der Vergabesenat klar: Wenn ein Bieter bei elektronischer Angebotsabgabe die zwingend auszufüllenden Formblätter der Vergabeunterlagen jeweils einmal in unausgefüllter Weise mit dem Original-Dateinamen und zugleich einmal in ausgefüllter Weise mit einem Zusatz der laufenden Nummerierung seiner Angebotsunterlagen im ansonsten identischen Dateinamen übermittelt, so ist das Gesamtangebot dahin auszulegen, dass es jeweils mit den ausgefüllten Formblättern als abgegeben gilt.

Schließlich dürfen Auftraggeber Angebote, die sämtliche geforderte Unterlagen enthalten, nicht deshalb ausschließen, weil Bieter kein Kreuz zur Einbeziehung bestimmter Unterlagen gesetzt haben oder weil eine enumerative Aufzählung der Anlagen fehlt. Denn Auftraggeber müssen Angebote nicht nur anhand der gesetzten Schriftzeichen prüfen, sondern auch die äußeren Umstände berücksichtigen.

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