RechtsprechungVergaberecht

Ausschluss bei früherer Schlechtleistung für anderen Auftraggeber (VK Südbayern, 08.04.2019, Z3-3-3194-1-46-12/18)

Nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB darf ein öffentlicher Auftraggeber einen Bieter wegen früherer Schlechtleistungen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen. Dies gilt jedoch nur, wenn der frühere, von der Schlechtleistung des Bieters betroffene Auftraggeber, dem Bieter wegen dieser Schlechtleistung rechtmäßig gekündigt oder vergleichbare Rechtsfolgen (z.B. Schadensersatz) verhängt hat. Die Darlegungslast hierfür trägt der Auftraggeber, der den Bieter später ausschließen will. Dies hat die VK Südbayern in ihrem Beschluss vom 08.04.2019 klargestellt.

Ein Ausschluss ist dagegen nicht erlaubt, wenn der frühere Auftraggeber zivilrechtlich unzureichend gegen den Bieter vorgegangen ist. Für den Nachweis muss die mangelhafte Vertragserfüllung zwar nicht rechtskräftig festgestellt sein. Der öffentliche Auftraggeber hat sich jedoch umfänglich über die damaligen Umstände zu erkundigen. Die Ergebnisse seiner Erkundigungen muss er sorgfältig dokumentieren und im Zweifel im Nachprüfungsverfahren darlegen.

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