RechtsprechungVergaberecht

Wohnungsbaugesellschaften sind nicht zwingend öffentliche Auftraggeber (OLG Hamburg, 11.02.2019, 1 Verg 3/15)

Die Frage, ob Wohnungsbaugesellschaften öffentliche Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB sind, beschäftigt immer wieder die Vergabenachprüfungsinstanzen. Im Jahr 2016 hat das OLG Brandenburg (06.12.2016, 6 Verg 4/16) dies für ein kommunales Wohungsbauunternehmen bejaht. Die Folgen sind weitreichend:  Die Gesellschaft ist bei sämtlichen Beschaffungsvorgängen (insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung von Wohnraum) an das Vergaberecht gebunden. Ab Erreichen der einschlägigen Schwellenwerte gilt zudem das EU-Vergaberecht.

Einzelfall entscheidend

Das OLG Hamburg (11.02.2019, 1 Verg 3/15) hat nun in einem ähnliche Fall anders entschieden. Es hat eine Gesellschaft der Hamburger SAGA-Unternehmensgruppe nicht als öffentliche Aufftraggeberin angesehen. Zur Begründung führt der Vergabesenat aus, dass die Gesellschaft zwar zumindest auch im Allgemeininteresse liegende Aufgaben wahrnimmt. Dabei handelt sie aber gewerblich. Denn sie bewegt sich auf einem wettbewerblich geprägten Markt. Außerdem verfolgt sie die Absicht, Gewinne zu erzielen und muss ihre Verluste selbst tragen.

Der Beschluss zeigt: Wie so oft, kommt es auf den Einzelfall an. Ob kommunale Wohnungsbauunternehmen als öffentliche Auftraggeber einzustufen sind, hängt insbesondere davon ab, ob sie in Gewinnerzielungsabsicht handeln und die Risiken ihrer geschäftlichen Tätigkeit selbst tragen. Wichtige Anhaltspunkte bieten die Satzung und das unternehmerische Umfeld der Gesellschaft.