RechtsprechungVergaberecht

Verweis auf Vergabeplattform ist keine Bekanntmachung der Eignungskriterien (VK Südbayern, 20.04.2018, Z3-3-3194-1-59-12/17)

Verweist ein öffentlicher Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung auf eine Vergabeplattform, sind die Eignungskriterien nicht wirksam bekanntgemacht. Die Vergabekammer Südbayern verlangt mindestens eine Verlinkung auf den Speicherort des Dokuments mit den konkreten Anforderungen. Deshalb konnte ein unterlegener Bieter im Nachprüfungsverfahren keinen Ausschluss von Mitbewerbern verlangen, die nur in den Vergabeunterlagen aufgelistete Eignungskriterien nicht erfüllten.

Der öffentliche Auftraggeber hatte in der Auftragsbekanntmachung auf die bayerische Vergabeplattform verwiesen, wo die Vergabeunterlagen mit den Eignungskriterien heruntergeladen werden können. Damit sind die Eignungskriterien nicht wirksam bekanntgegeben, so die Vergabekammer. Denn nach § 122 Abs. 4 S. 2 GWB sind die Eignungskriterien in der Auftragsbekanntmachung aufzuführen. Nach § 48 Abs. 1 VgV ist ferner anzugeben, mit welchen Unterlagen das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen belegt werden kann. Dafür reiche es nicht aus, „wenn lediglich auf die Startseite einer Vergabeplattform (…) verwiesen wird, wo der Bieter sich die entsprechenden Unterlagen aus hunderten von dort gespeicherten Vergabeverfahren möglicherweise heraussuchen kann.“ Es sei nicht die Aufgabe des Bieters, aus zahlreichen Vergabeunterlagen die Eignungskriterien und erforderlichen Nachweise herauszufiltern.

Vergabeverfahren ohne Eignungskriterien müssten aufgehoben werden, wenn andernfalls nicht fachkundige und leistungsfähige Unternehmen beauftragt werden. Vorliegend waren Eignungskriterien aber nicht erforderlich, weil der Auftragsgegenstand (Marketingdisplays und entsprechende Softwarelösung) nicht zwingend Mindestanforderungen an die ausführenden Unternehmen verlangte. Das Risiko eines wenig erfahrenen Vertragspartners durfte der öffentliche Auftraggeber auf sich nehmen. Einer Aufhebung bedurfte es in diesem Fall nicht.

Ob die Verlinkung von Vergabeunterlagen für eine Bekanntmachung von Eignungskriterien ausreicht, wird von den Vergabekammern aktuell uneinheitlich beantwortet. Während die Vergabekammer Nordbayern ebenfalls einen Direktlink als ausreichend betrachtet (09.04.2018, RMF – SG21 – 3194-3-5), verlangt die Vergabekammer des Bundes eine Auflistung in der Auftragsbekanntmachung (18.09.2017, VK – 96/17). Öffentliche Auftraggeber sollten daher die Eignungskriterien vorsichtshalber in der  Auftragsbekanntmachung aufführen.