RechtsprechungVergaberecht

Angebot verspätet – Ausschluss zwingend (VK Bund, 15.08.2017, VK 2-84/17)

Bietern steht es frei, die Angebotsfrist bis zuletzt auszuschöpfen. Sendet ein Bieter sein Angebot aber erst sehr knapp vor Ablauf der Angebotsfrist ab, trägt er das Risiko eines verspäteten Eingangs beim öffentlichen Auftraggeber (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV). Das gilt auch, wenn er einen Kurier beauftragt, der das Angebot nicht rechtzeitig zustellt.

Ausnahme: Höhere Gewalt

Den verspäteten Zugang hat er nur dann nicht zu vertreten, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Ein Defekt am Transportfahrzeug reicht hierfür jedoch nicht aus. Ist der Sitz des öffentlichen Auftraggebers weiter entfernt (hier Berlin – Bonn), ist ein Sicherheitspuffer von einer Stunde zu knapp bemessen.