RechtsprechungVergaberecht

Angebotsausschluss bei Abweichung von Vergabeunterlagen (VK Bund, 28.11.2016, VK 1-110/16)

Auch nach neuem Recht gilt: Weicht ein Bieter mit seinem Angebot von den Vorgaben der Vergabeunterlagen ab, muss der öffentliche Auftraggeber das Angebot zwingend von der Wertung ausschließen. Ob die Abweichung geringfügig oder wettbewerbsrelevant ist, spielt hierbei keine Rolle – ein Ermessen besteht dann nicht.

Abweichung von Fristen schon zu viel

Schon eine geringfügige Abweichung von den vorgegebenen Ausführungsfristen, etwa indem der Bieter die Bearbeitungsfrist für Teilleistungen verlängert, stellt ein solches Abweichen dar. Das bestimmt jetzt § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV. Für die Vergabe von Bauleistungen gilt dies nach § 16 EU Nr. 2 VOB/A.i.V.m. 13 EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A entsprechend.