RechtsprechungVergaberecht

Nachforderung fehlender Unterlagen – Bieter haben nur eine Chance (VK Nordbayern, 29.06.2016, 21.VK-3194-07/16)

Fehlt im Angebot eines Bieters ein Nachweis oder eine Erklärung, dürfen öffentliche Auftraggeber eine angemessene Frist zur Nachreichung setzen. Die VK Nordbayern stellt klar: Kommt der Bieter der Aufforderung nicht fristgerecht nach, ist das Angebot zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen (29.06.2016, 21.VK-3194-07/16). Ein Ermessen hat der Auftraggeber dann nicht mehr.

Neues Vergaberecht: Umfassendes Nachforderungsrecht

Nach neuem Vergaberecht haben Auftraggeber deutlich mehr Möglichkeiten: Während nach § 19 Abs. 2 EG VOL/A nur fehlende Unterlagen nachgefordert werden durften, ist dies nach § 56 VgV nun auch für fehlerhafte oder unvollständige Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise möglich. Aber: Anders als nach der VOL/A dürfen öffentliche Auftraggeber von vornherein festlegen, dass sie keine Erklärungen oder Nachweise nachfordern werden. Dann haben sie sich gebunden, Ausnahmen zugunsten einzelner Bieter sind später nicht mehr erlaubt.