RechtsprechungVergaberecht

Kein Schadensersatz bei Kalkulationsirrtum (OLG Brandenburg, 25.11.2015, 4 U 7/14)

Unterläuft einem Bieter bei der Angebotskalkulation ein Fehler und erhält das deshalb zu günstige Angebot den Zuschlag, kann der Bieter keinen Schadensersatz vom Auftraggeber verlangen (OLG Brandenburg, 25.11.2015, 4 U 7/14). Das Verbot, ein ungewöhnlich niedriges Angebot zu beauftragen, schützt nur den Auftraggeber und nicht den betreffenden Bieter. Der Auftragnehmer muss deshalb wohl oder übel zu Dumping-Preisen leisten.

Grenze: Eklatanter Dumping-Preis

Eine Grenze ist aber erreicht, wenn das Angebot irrtümlich derart günstig ist, dass es dem Auftraggeber förmlich ins Auge springen muss und er nicht mehr davon ausgehen darf, die ausgeschriebene Leistung zu diesen Preisen zu erhalten.