RechtsprechungVergaberecht

Bietergemeinschaften von Konzerntöchtern grundsätzlich zulässig (VK Bund, 23.1.2015, VK 1 – 122/14)

In letzter Zeit hatten die Vergabenachprüfungsinstanzen häufig über die Zulässigkeit von Bietergemeinschaften zu entscheiden. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sie immer dann zulässig sind, wenn ihre Mitglieder den Auftrag nicht allein bewerkstelligen können oder sonstige sachliche Gründe für den Zusammenschluss bestehen. Unzulässig sind Bietergemeinschaften hingehen, wenn sie dem Zweck dienen, den Wettbewerb einzuschränken.

Kein Zusammenschluss „Mehrerer“

Eine wichtige Einschränkung hat die Vergabekammer des Bundes (23.1.2015, VK 1 – 122/14) gemacht: Wenn mehrere Unternehmen derselben Muttergesellschaft eine Bietergemeinschaft eingehen, ist dies grundsätzlich erlaubt. Das gilt jedenfalls, wenn die gemeinsame Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik der Tochterunternehmen ausübt. Dann fehlt es schon an einem Zusammenschluss mehrerer Unternehmen. Denn funktional handelt es sich um das Handeln der Gesamteinheit.