GesellschaftsrechtRechtsprechung

BGH bleibt konsequent – Sanieren oder Aussscheiden (BGH, 09.06.2015 – II ZR 420/13)

Der BGH bleibt seiner Linie treu. Ein Gesellschafter einer sanierungsbedürftigen Gesellschaft darf sich nicht der Sanierung entziehen und gleichzeitig Gesellschafter bleiben. Er muss sich entscheiden: Sanieren oder Ausscheiden.
Immobilienfonds in der Krise: Sanieren oder Ausscheiden
Grundsätzlich muss ein Gesellschafter keinem auf sein Ausscheiden gerichteten Beschluss der Gesellschafterversammlung zustimmen. Es gibt aber auch Ausnahmen. Zum Beispiel, wenn das Ausscheiden eines Gesellschafters dringend erforderlich und die Änderung dem Gesellschafter zumutbar ist.
Treuepflicht des Gesellschafters
Eine Zustimmungspflicht besteht etwa, wenn sie mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich und die Änderung dem Gesellschafter zumutbar ist. Die Verpflichtung eines einzelnen Gesellschafters, einer notwendig gewordenen Änderung zuzustimmen, ist daher anzunehmen, wenn dem schützenswerte Belange des einzelnen Gesellschafters nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 – II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 23 – Sanieren oder Ausscheiden).