RechtsprechungVergaberecht

Auch Interimsaufträge müssen im Wettbewerb vergeben werden (VK Bund, 10.01.2014, VK 1-113/13)

Öffentliche Auftraggeber dürfen nur ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wählen, wenn sie selbst die verkürzten Fristen für ein beschleunigtes Verfahren nicht einhalten können und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das gilt auch für Interimsvergaben, bei denen ein dringender Beschaffungsbedarf besteht.

Was war geschehen?

Die Bundeswehr schrieb die Bewachung ihrer Kasernen im nichtoffenen Verfahren mit Teilnahmewettbewerb aus. Der auf unklare Vergabeunterlagen gestützte Nachprüfungsantrag eines Bieters hatte Erfolg: Das Gericht verhängte ein Zuschlagsverbot.

Weil nicht genügend Soldaten für Bewachungsaufgaben zur Verfügung standen, vergab die Bundeswehr sodann einen viermonatigen Interimsauftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb an den ursprünglich für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieter. Den Antragsteller, der erst auf eigene Nachforschungen von der Zuschlagserteilung erfuhr, hat sie dabei übergangen.

Die Vergabekammer stoppte auch diese Auftragsvergabe und verpflichtete den öffentlichen Auftraggeber zu einer Neuausschreibung im nicht offenen bzw. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. Den Interimsvertrag gestattete sie dennoch für einen Übergangszeitraum bis zur erneuten Ausschreibung, denn das Sicherheitsinteresse der Bundesrepublik Deutschland an einer durchgängigen Bewachung der Kasernen überwiegt das Interesse der Antragstellerin am Interimsauftrag.