RechtsprechungVergaberecht

Nachträglicher Verzicht auf Mindestanforderungen zulässig (OLG Düsseldorf, 27.05.2013, VII-Verg 9/13)

Auftraggeber dürfen von ihren selbst gewählten Mindestanforderungen abweichen. Dies gilt sogar nach Öffnung der Angebote, solange sie keinen Bieter diskriminieren (OLG Düsseldorf, 27.05.2013, VII-Verg 9/13).

Mindestanforderungen nicht unveränderlich

Bei der EU-weiten Ausschreibung einer Hörsaalbestuhlung im offenen Verfahren wichen alle Angebote von den Ausschreibungsbedingungen ab. Antragsteller und Beigeladener boten für die Stühle andere als die zwingend geforderten Drehlager an. Das Angebot des Antragstellers wich noch in einem weiteren Punkt  ab. Da beide Angebote auszuschließen waren, verzichtete der Auftraggeber nachträglich auf die Mindestanforderung an das Drehlager. Wegen der weiteren Abweichung schloss er den Antragsteller trotzdem aus. Sein Mitbewerber erhielt dagegen den Zuschlag.

Transparenzgebot und Gleichbehandlung zu beachten

Der Antragsteller rügte dieses Vorgehen als intransparent. Zu Unrecht, wie der Vergabesenat klarstellt: Ein Auftraggeber darf – auch nachträglich! – auf Mindestanforderungen verzichten und trotzdem einen Zuschlag erteilen. Dies ist nicht intransparent oder diskriminierend, wenn – wie hier – der Antragsteller wegen weiterer Abweichungen auszuschließen war und sonstige Bieter nicht mehr beteiligt sind. Denn der Verzicht auf die Mindestanforderung hat beide Bieter begünstigt. Einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber von weiteren Mindestbedingungen abweicht, gibt es dagegen nicht.