GesetzgebungVergaberecht

Neue VgV – Eignungskriterien dürfen auch in die Wertung einfließen!

In seiner Sitzung am 20.09.2013 hat der Bundesrat dem Vorschlag der Bundesregierung zur „Siebten Änderungsverordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge“ zugestimmt. Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt treten die Änderungen in Kraft. Ein Paradigmenwechsel zeichnet sich bei der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien ab.

Aufgabe der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien

Bisher ist die Rechtsprechung der Vergabesenate und des EuGH eindeutig: Bieterbezogene Eignungskriterien und angebotsbezogene Zuschlagskriterien sind streng voneinander zu trennen. Ein „Mehr“ an Eignung darf auf Ebene der Wertungsentscheidung nicht berücksichtigt werden. Für sehr personenbezogene Dienstleistungen wie insbesondere Arbeitsmarktdienstleistungen oder Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, sieht die neue VgV nun eine Ausnahme von dem Trennungsgebot vor. Voraussetzung hierfür ist, dass die personenbezogenen Zuschlagskriterien

  • sich nicht mit den Eignungskriterien überschneiden,
  • einen sachlichen Bezug zu dem Auftrag haben und
  • in ihrer Bedeutung eine Gewichtung von 25 % nicht überschreiten.

Grund hierfür ist die Erkenntnis, dass bei diesen Dienstleistungen die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann. Die Neuregelung bezieht sich aber ausdrücklich nur auf nachrangige Dienstleistungen im Sinne von Anhang I B zur VOL/A.

Neue Vergaberichtlinie deuten in dieselbe Richtung

Mit dieser Novelle der VgV zeichnet der Gesetzgeber nicht nur die jüngere Rechtsprechung zu nachrangigen Dienstleistungen nach. Auch die europarechtliche Entwicklung deutet in Richtung einer Aufgabe der strikten Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien. Artikel 66 Abs. 2 S. 3 des Entwurfs einer neuen „Richtlinie über die europäische Auftragsvergabe“ lautet:

„Wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, können die Organisation, die Qualifikation und die Erfahrung des mit der Durchführung des betreffenden Auftrags betrauten Personals ebenfalls berücksichtigt werden.“