RechtsprechungVergaberecht

Bieter dürfen erkannte Fehler in der Leistungsbeschreibung ausnutzen (OLG München, 04.04.2013, Verg 4/13)

Erkennt ein Bieter, dass die Leistungsbeschreibung fehlerhaft ist, darf er dies zu seinen Gunsten ausnutzen, ohne den erkannten Fehler gegenüber dem Auftraggeber rügen zu müssen (OLG München, 04.04.2013, Verg 4/13).

Keine Rüge- oder Hinweispflicht

In einer Ausschreibung gab ein Auftraggeber bei einigen Positionen versehentlich zu hohe Mengen an. Ein Bieter erkannte den Fehler und gab für die betreffenden Positionen besonders niedrige Preise an. Der Auftraggeber schloss den Bieter wegen fehlender Zuverlässigkeit vom Vergabeverfahren aus. Zu Unrecht, wie das OLG München, klarstellte. Zum einen habe aufgrund der niedrigen Preise nicht die Gefahr einer schlechten Leistungserbringung bestanden. Zum anderen bestehe weder eine Pflicht der Bieter, erkannte Fehler in den Vergabeunterlagen nach § 107 Abs. 3 GWB zu rügen noch hätten Bieter in diesen Fällen eine allgemeine Hinweispflicht. Allein aus diesem Grund durfte das Angebot daher nicht ausgeschlossen werden.