VergaberechtVeröffentlichungen

Gegenseitige Nachunternehmernennung zulässig

Benennen sich zwei Unternehmen bei derselben Ausschreibung in ihren Angeboten gegenseitig als Nachunternehmer, verstößt dies nicht gegen den Grundsatz des Geheimwettbewerbs. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn den Bietern kein eigener Kalkulationsspielraum mehr verbleibt (OLG Düsseldorf, 21.05.2012, VII-Verg 3/12).

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