RechtsprechungVergaberecht

Ausschreibung von Bedarfspositionen zulässig (OLG Düsseldorf, 22.02.2012, VII-Verg 87/11)

Auftraggeber dürfen Wahl- oder Alternativpositionen von den Bietern abfragen, wenn sie angeben, anhand welcher Kriterien sie zwischen den Alternativen wählen (OLG Düsseldorf, 22.02.2012, VII-Verg 87/11).

Alternativpositionen ermöglichen wirtschaftliche Beschaffung

Nach § 8 Abs. 1 EG VOL/A bzw. § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A müssen Auftraggeber die Leistung eindeutig und erschöpfend beschreiben. Dennoch dürfen sie verschiedene Alternativen abfragen, wenn sie erst hierdurch in der Lage sind, die wirtschaftlichste Alternative zu ermitteln. Beispielsweise ist es in der Versicherungsbranche üblich, dass sich der Auftraggeber Versicherungsangebote mit verschiedenen Selbstbehalten unterbreiten lässt.

Transparentes Vorgehen zwingend

Erforderlich ist aber stets, dass der Aufraggeber vorab transparent bekannt gibt, anhand welcher Kriterien er sich für die einzelnen Alternativen entscheiden möchte.